Änderung des § 76 Gemeindeordnung NRW
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2011 den Gesetzentwurf zur Änderung des § 76 GO NRW beschlossen. Das Gesetz ist am 4. Juni 2011 in Kraft getreten (GV. NRW. 12 / 2011). Künftig ist die Genehmigung eines HSK zulässig, wenn der Haushaltsausgleich innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren erreicht wird. Auch nach der Änderung bleibt es bei der – in der GO nach wie vor ausdrücklich niedergelegten – Pflicht, den Haushalt so schnell wie möglich auszugleichen. Mit der Gesetzesänderung haben diejenigen Kommunen, die bisher kein genehmigungsfähiges HSK aufstellen konnten, nun die Chance, innerhalb des verlängerten Zeitraums ein genehmigungsfähiges HSK aufzustellen. Längere Laufzeiten bis zur Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs sind - allerdings nur im Ausnahmefall auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes - möglich.
Zur Anwendung des neuen § 76 Absatz 2 GO NRW gibt der untenstehende Erlass nähere Erläuterungen, unter anderem Aussagen zur weiteren Anwendung des Leitfadens sowie zur Frage, welche Plandaten (z.B. erwartete Steuereinnahmen) unter Anwendung welcher Berechnungsmethode die Kommunen für den Zeitraum, der jenseits der Orientierungsdaten liegt, grundsätzlich zu verwenden haben.
09.08.11 Ausführungserlass zur Änderung des § 76 GO NRW
19.05.11 Rede von Minister Ralf Jäger anlässlich der Änderung des § 76 GO NRW am 18.05.2011 in Düsseldorf
19.05.11 Pressemitteilung: Neue Perspektiven für Kommunen - Kommunalminister Jäger: Gesetzesänderung wichtiger Schritt für verantwortungsvolle Haushaltspolitik












