zum Inhalt springen zur Hauptnavigation springen zur Unternavigation springen zur Servicenavigation springen zur Fußnavigation springen zu den Seitentools springen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Computertastatur

Zum Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) des Bundes, der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung (VVZuInvG) und dem Investitionsförderungsgesetz NRW (InvföG) haben die Landesregierung viele Fragen erreicht. Um die Antworten zu diesen Fragen auch anderen Interessierten zugänglich zu machen, sind sie in der hier veröffentlichten FAQ-Liste zusammengestellt. Fragen mit gleichem oder gleichartigem Inhalt sind dabei zusammengefasst. Fragen, die sich auf konkrete Sachverhalte in einzelnen Kommunen beziehen, werden abstrakt beantwortet. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt, wobei seit dem 14.4.2009 neue bzw. geänderte Antworten mit dem Änderungsdatum kenntlich gemacht sind.

Die einzelnen Themenbereiche sind

Grundlagen

Artikel 104 b GG

Zusätzlichkeit

Doppelförderung

Trägerneutralität

Längerfristige Nutzung/Nachhaltigkeit

Investitionsbegriff

Förderquote

ÖPP

Zuwendungsfähige Ausgaben

Barrierefreiheit

Mittelverteilung

Bildungsinfrastruktur

Frühkindliche Infrastruktur

Schulinfrastruktur

Hochschulen

Weiterbildung

Forschung

Infrastruktur

Krankenhäuser

Städtebau

Ländliche Infrastruktur

Kommunale Straßen

Informationstechnologie

Sonstige Infrastrukturinvestitionen

Förderverfahren

Antrag

Auszahlung der Mittel

Nachweise

Berichte

Förderzeitraum/Quotierung der Mittel

Haushaltsrecht

Haushaltssatzung

Nachtragssatzung

Veranschlagung/Verbuchung

Vergaberecht

Abfinanzierung/Fonds

Sonstiges

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen durch die pauschale Bereitstellung der Mittel zum einen die Freiheit haben, die Mittel nach ihren örtlichen Bedürfnissen einzusetzen. Zum anderen haben sie aber auch die Pflicht, selbst sicherzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für jede einzelne Maßnahme gegeben sind. Das Land wird sich hier auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken, d.h. es wird offensichtlich nicht förderfähige Maßnahmen nicht an den Bund als laufende Maßnahme melden und diese an die Kommune zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgeben. Es ist zu empfehlen, dass jede Kommune ihre einzelnen Maßnahmen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ihrer örtlichen Rechnungsprüfung vorab vorlegt, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht erst am Ende der Maßnahme thematisiert werden, wenn die örtliche Rechnungsprüfung testieren muss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit vorliegen.

Download
Häufige Fragen