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Einheitslastenbeteiligung

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Urteil vom
11. Dezember 2007 - VerfGH NRW 10/06 - dem Land aufgegeben, eine etwaige signifikante kommunale Überzahlung an den Einheitslasten des Landes auszugleichen. Das Gericht hat allerdings offen gelassen, wie die finanziellen Lasten des Landes aus der Deutschen Einheit genau zu berechnen sind.

Das Land zahlte 2008 Abschläge nach dem Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit vom
13. März 2008 (Abschlaggesetz).

Am 4. Februar 2010 verabschiedete der Landtag das Einheitslastenabrechnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, dieses wurde am 16. Februar 2010 veröffentlicht.

Das Gesetz regelt das Verfahren zur Abrechnung der - sich auf Grund der Finanzbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit ergebenden - kommunalen Über- bzw. Unterzahlungen.

Die sich auf der Grundlage des Gesetzes ergebenden Abrechnungsbeträge für das Jahr 2009 wurden am 28. Oktober 2010 festgesetzt und können der Abrechungstabelle entnommen werden.

Die sich auf Grund des festgesetzten endgültigen Abrechnungsbetrags für die Kommunen ergebenden Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen sind gemäß
§ 24 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2011 bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW - VerfGH NRW 2/11 - bzw. bis zum Vorliegen einer gegebenenfalls erforderlich werdenden gesetzlichen Neuregelung unverzinslich gestundet.

Grundlagen
Einheitslasten