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Der Rat

Die Gemeindeordnung - GO - bestimmt: "Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister)." (§ 40 Abs. 2 GO)

Der Gemeinderat wird oft als "Gemeindeparlament" bezeichnet. Das erweckt den Eindruck, er sei "Gesetzgeber" und stehe "der Stadtregierung" gegenüber. Das trifft nicht zu.

Der Gemeinderat ist das "kollegiale Verwaltungsorgan" der Gemeinde. Das heißt: Nur das Kollegium (der Rat) - nicht einzelne Ratsmitglieder - kann für die Gemeinde verbindliche Entscheidungen treffen.

Erfahren Sie hier mehr über Aufgaben und Rechtsstellung des Rates und seiner Mitglieder:

Aufgaben
Ausschüsse
Fraktionen
Bezirksvertretungen
Integrationsräte und Integrationsausschüsse

Grundlagen
Rat & Kreistag