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Vertretung

Wer vertritt die Bürgermeisterin/den Bürgermeister? Die Gemeindeordnung - GO - unterscheidet bei dieser Frage nach den beiden Funktionen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters: Vorsitz im Rat einerseits; Leitung der Verwaltung andererseits. Für jede Funktion wurde eine eigenständige Vertretungsregelung geschaffen.

Als Vorsitzende/r im Rat wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bei Abwesenheit von einem Ratsmitglied vertreten (§ 67 GO). Für die Vertretung „bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation" schreibt die Gemeindeordnung die Wahl mindestens zweier ehrenamtlicher Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor. Damit soll eine breite politische Beteiligung an der Vertretung gesichert werden.

In allen anderen Aufgaben, die außerhalb von Rats- und Hauptausschusssitzungen anfallen und nicht nur repräsentativen Zwecken dienen, wird die Vertretung von der allgemeinen Vertreterin/vom allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters wahrgenommen (§ 68 GO).

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Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen - Gemeindeordnung, Kreisordnung und Auszüge aus weiteren Gesetzen
Grundlagen
Vertretung