Optionsverfahren
Optionspflichtig sind diejenigen, die als Kinder ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland (nach § 4 Absatz 3 oder 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Sie müssen sich nach Vollendung ihres 18. und vor Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.
Das Optionsverfahren ist in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt.












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