Themen des Staatsangehörigkeitsrechts
- Integration
Das Staatsangehörigkeitsrecht leistet einen wesentlichen Beitrag zur rechtlichen Integration der unter uns lebenden Ausländerinnen und Ausländer. Allein die Einbürgerung ermöglicht ehemaligen Ausländerinnen und Ausländern die uneingeschränkte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören neben dem Wahlrecht der konsularische Schutz im Ausland ebenso wie das Auslieferungsverbot, zu den Pflichten die Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht sowie die Verpflichtung zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit z.B. als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer.
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
(§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder
- als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
- freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner,
- türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen,
- Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
- Ausländerinnen und Ausländer mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz,
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I. S. 269).
Hinweis:
Nach einer Übergangsregelung konnten Kinder, die am 1.Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Geburt ab 02.01.1990) eingebürgert werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt waren (vgl. § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz).
Auch die nach § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz eingebürgerten Kinder unterliegen der Optionspflicht.
- Einbürgerung
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
(§ 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Seit dem 1. Januar 2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Dabei ist es unerheblich, ob er sich dauerhaft in Deutschland oder im Ausland aufhält. Der Verlust lässt sich nur vermeiden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde; der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung allein genügt nicht. Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigungen sind in NRW die Bezirksregierungen zuständig. Der automatische Verlust tritt nicht ein, wenn die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erworben wird.












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